In seinem gestrigen Urteil entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die verfassungsmäßige Festschreibung der Ehe als Verbindung von Mann und Frau kein Grund sein darf um gleichgeschlechtliche Partnerschaften schlechter zu stellen. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Ehe (Mann und Frau) per Verfassung unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers steht. Das Urteil richtet sich gegen die polnische Regierung, die die Bevorzugung von Eheleuten gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften für rechtmäßig erklärte. Der Kläger war in diesem Fall Herr Piotr Kozak aus Polen, der mit seinem Partner von 1989-1998 in einer Wohnung lebte. Als sein Partner im Jahr 1998 verstarb, wollt Herr Kozak die Wohnung als Mieter übernehmen. Der Vermieter verweigerte ihm die Übernahme des Mietverhältnisses und obwohl Herr Kozak vor polnischen Gerichten klagte, mit dem Verweis darauf das die Übernahme von Mietverträgen bei Eheleuten, wenn einer der beiden stirbt, auch möglich ist wurde seine Klage abgewiesen. Auch die Gerichte in den weiteren Instanzen urteilten zu Gunsten des Vermieters, mit dem Verweis darauf, das gleichgeschlechtliche Paare nicht die gleichen Rechte wie Ehepaare hätten. Sämtliche polnische Gerichte verwiesen in ihren Urteilen auf Artikel 18 der polnischen Verfassung, die die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau definierte. Diese verfassungsmäßige Festschreibung rechtfertige in den Augen der Richter in Polen, dass nur Eheleute das Recht der Übernahme von Miet-/Pachtverträgen im Todesfalle haben. Gegen dieses Urteil hatte Herr Kozak nun erfolgreich vor dem EGMR geklagt. Der Gerichtshof urteilte nun, dass das EU Mitgliedsland Polen mit seinen Urteilen die Art. 14 (Diskriminierungsverbot) und Art. 8 (Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt habe. Die Richter unterstrichen, dass die diesbezüglichen Regeln und Gesetze sowohl für Eheleute als auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu gelten haben und dies vom polnischen Gesetzgeber auch anerkannt werden muss.
Quelle:
ILGA-Europe
Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

