Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat 15 Jahre nach Streichung des §175 StGB ein wegweisendes Urteil in Bezug auf die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften in Zusammenhang mit der Gewährung von Hinterbliebenen Rente gefällt. Bisher hatten Lebenspartner in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Nun hatten viele Betroffenen mit Unterstützung des Lesben und Schwulen Verbandes Deutschland e.V. (LSVD) vor dem höchsten deutschen Gericht geklagt und Recht bekommen.
Zur Begründung hieß es:
“… der besondere Schutz der Ehe (Art. 6 GG) legitimiere kein Recht auf Diskriminierung von Lebenspartnern.”
Das BVerfG begründet dies mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und verurteilte die Benachteiligung bei der Hinterbliebenenrente als verfassungswidrig.
Die Urteilsbegründung als solches ist besonders interessant, da sie formal die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit der Ehe gleichstellt und keine Unterscheidung mehr zulässt. Des Weiteren hinterfragte die Kammer des Ersten Senats, ob die Besserstellung von Eheleuten noch mit der Begründung erfolgen kann, dass die meisten verheirateten Paare auch Kinder haben und gerade diese gefördert werden müssen. In der Urteilsbegründung heißt es in diesem Zusammenhang:
“Die Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Verhältnis zu – auch kinderlos - verheirateten Versicherten sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass Ehen typischerweise auf eigene Kinder angelegt seien. Es sei schon fraglich, ob diese Annahme überhaupt noch zutreffe. Es gebe eine hohe Zahl kinderloser Ehen, und auch Lebenspartnerschaften könnten spätestens nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts und der Einführung der Stiefkindadoption ebenfalls auf eigene Kinder angelegt sein und seien dies auch zunehmend.”
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Das Urteil kann unter folgendem Link eingesehen werden:
BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom 7.7.2009, Absatz-Nr. (1 – 127), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20090707_1bvr116407.html

